Wie verhandele und gestalte ich Verfilmungsverträge mit US-Produzenten?


Schon die Verhandlung von Verfilmungsverträgen zwischen deutschen Drehbuchautoren oder Verlagen und deutschen Produktionsunternehmen kann sich schwierig gestalten. Hier ergeben sich viele Rechtsfragen. Auf einige Fragen bin ich auch schon in einem Artikel über Drehbuchverträge eingegangen. Besondere Probleme ergeben sich dann, wenn deutsche Rechteinhaber Verfilmungsverträge (auch Option and Literary Purchase Agreements genannt) mit amerikanischen Produktionsunternehmen schließen wollen, seien dies Independent Filmproduzenten, Mini-Majors, Majors oder auch die Streaming-Giganten Netflix und Amazon. Viele deutschsprachige Romane sind weltweit in Übersetzung erfolgreich und wecken auch das Interesse amerikanischer Produzenten. Die Produzenten kommen hierbei in der Regel auf die deutschen Buchverlage zu. Denn die Romanautoren haben regelmäßig sämtliche Verfilmungsrechte an ihren Büchern ihren Buchverlagen als Nebenrechte eingeräumt. Während die ersten Eckpunkte für die Vereinbarungen noch in kurzen E-Mails getroffen werden, sehen sich die deutschen Verlage irgendwann mit den komplexen Vertragswerken der amerikanischen Produzenten konfrontiert. Diese können mitunter bis zu 50 oder 100 Seiten umfassen. Hier möchte ich auf einige Besonderheiten eingehen.

Die Rechtswahl dieser Verträge


Die Vertragsangebote unterliegen grundsätzlich US-amerikanischem Recht. Es ist kaum möglich, diese Verträge deutschem Recht zu unterstellen. Dies kann allenfalls bei einem sehr erfolgreichen Roman gelingen, an dessen Verfilmungsrechten mehrere internationale Filmproduzenten interessiert sind und die sich in einer Art Bieterwettstreit befinden. Unterliegt der Vertrag amerikanischem Recht, ist die Einschaltung eines im amerikanischen Recht ausgebildeten Rechtsanwaltes unumgänglich. Viele amerikanische Rechtsbegriffe sind uns zwar auch im deutschen Filmgeschäft vertraut, können aber eine ganz spezifische rechtliche Bedeutung in den USA haben. Sehr viele Gestaltungsrechte und Rechtsfolgen, die wir im deutschen Recht kennen, haben im US-amerikanischen Recht überhaupt keine Entsprechung. Auch ist das amerikanische Recht nicht so kodifiziert, wie das deutsche. Der deutsche Rechtsanwender kann in der Regel darauf vertrauen, dass insbesondere das BGB viele angemessene Rechtsfolgen für Schuldverträge regelt, auf die im Falle von Vertragslücken oder Auslegungsproblemen zurückgegriffen werden kann. Im amerikanischen Recht können sich hier Überraschungen ergeben. Zudem kann das Recht in den verschiedenen amerikanischen Staaten auch unterschiedlich sein. Dies führt in der Praxis dann dazu, dass amerikanische Verträge von wirtschaftlicher Bedeutung einen Umfang von bis zu 50 oder gar 100 Seiten haben können.

Vielzahl von Vertragswerken


Gerade bei Verhandlungen mit Major-Unternehmen ist man mit einer Vielzahl von Vertragswerken konfrontiert. Neben dem Hauptvertrag (Option and Literary Purchase Agreement) bestehen zahlreiche Anlagen, wie Short Form Assignments, Short Form Options, Rider, Definitions, Standard Terms and Conditions, Schedules etc. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Hauptvertrages noch einmal detaillierter geregelt. Bei der Prüfung amerikanischer Verfilmungsverträge sind auch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen genau zu prüfen und ggf. anzupassen.

Mehrere Optionen


In der Regel sind die Verfilmungsverträge als Optionsverträge ausgestaltet. Denn der Produzent möchte nach Abschluss des Optionsvertrages zunächst intern den Filmstoff weiterentwickeln und auch die Finanzierung sichern. Da dies eine lange Zeit in Anspruch nehmen kann, werden in der Regel Verlängerungsoptionen vorgesehen. Hierfür sind entsprechende Optionsvergütungen fällig.

Welche Rechte werden übertragen?


In der Regel hat das Produktionsunternehmen ein Interesse am Erwerb sämtlicher Nutzungsrechte am Werk. Ausgenommen sind selbstverständlich sämtliche Buchrechte, da der Verlag sein Hauptgeschäft weiter betreiben möchte. Es ist aber durchaus möglich, weitere Nutzungsrechte zurückzuhalten (Reserved Rights). Die Verhandlungen hierzu können aber hart und langwierig sein, da das amerikanische Produktionsunternehmen die Nutzung des Werkes auf Nebenmärkten (wie z.B. im Theaterbereich) als „Trittbrettfahrerei“ versteht und seine eigenen wirtschaftlichen Interessen gefährdet sieht.

Vergütung für die Rechteeinräumung


In der Regel werden zunächst Pauschalvergütungen gezahlt, die sich auch am Budget des Films orientieren können. Ferner sind gewisse Erfolgsbeteiligungen üblich, etwa bei Folgeproduktionen (Remake etc.) oder Fernsehproduktionen (z.B. TV-Serien). Hat man es auf der Gegenseite mit Streamingdiensten zu tun (Netflix, Amazon), wird man aber eine separate Beteiligung an den SVOD-Erlösen kaum durchsetzen können.

Vertragsverstöße, Leistungsstörungen, Rechtsfolgen


Besonderes Augenmerk ist bei der Regelung von Vertragsverstößen, Garantien, Kündigungen, Rechterückfallklauseln etc. gefragt. Hier bietet das amerikanische Recht einige Besonderheiten, aus denen sich im Ernstfall Nachteile für die deutsche Seite ergeben können.

Der Verlag zwischen den Stühlen


Schließlich ist aus der Sicht des deutschen Buchverlages stets zu bedenken, dass er hier zwischen den Stühlen sitzt:
Auf der einen Seite schließt der Verlag mit dem Autor einen Verlagsvertrag nach deutschem Recht. Das Urheberrechtsgesetz ist grundsätzlich urheberfreundlich ausgelegt und sieht eine Vielzahl von zwingenden Vorschriften zugunsten der Urheber vor. Dies gilt z.B. für die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Ansprüche auf angemessene Vergütung oder angemessene weitere Beteiligung sowie Rückrufsrechte.
Auf der anderen Seite schließt der Verlag einen Verfilmungsvertrag mit dem US-Produzenten nach amerikanischem Recht. In diesem Vertrag werden diese urheberfreundlichen Regelungen abbedungen sein. Der Verlag muss also darauf achten, hier nicht im Krisenfall zwischen die Fronten zu geraten und gegenüber dem Autor zu mehr verpflichtet zu sein, als er von der amerikanischen Seite beanspruchen kann. Dies macht eine sorgfältige Vertragsgestaltung in der Rechtekette notwendig.

Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen der Verhandlung und Gestaltung von Verfilmungsverträgen mit amerikanischen Produzenten zur Verfügung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Ferner habe ich in den USA im Rahmen eines Masterstudiengangs (LL.M.) amerikanisches Vertragsrecht sowie Urheberrecht studiert und bin in New York als amerikanischer Rechtsanwalt (attorney-at-law) zugelassen. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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