Strafbare Veröffentlichung von Fotos, Filmen und Artikeln im Internet


Seit jeher können rechtsverletzende Mitteilungen in den Medien Straftatbestände erfüllen. Schon in den Pressegesetzen des 19. Jahrhunderts fanden sich Regelungen über die strafrechtliche Verantwortung von Verlegern, Redakteuren oder Druckereien. Das Internet und die damit verbundene Möglichkeit, ohne finanziellen und organisatorischen Aufwand massenhaft Fotos, Filme, Artikel und andere Beiträge zu verbreiten, hat auch die Bedeutung des Strafrechts in den Medien wachsen lassen. Heute gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) und strafrechtlichen Nebengesetzen eine Vielzahl von Strafnormen, die rechtswidrige Äußerungen in den Medien sanktionieren.

Verbreitung von Fotos und Filmen


Nach § 201a StGB kann bereits die Herstellung von Bildaufnahmen (Fotos oder Filme) strafbar sein, wenn sich die abgebildete andere Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum befindet oder die Hilflosigkeit dieser Person zur Schau gestellt wird und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Diese Vorschrift ergänzt den seit über 100 Jahren bestehenden § 33 KUG, der nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung einer unbefugten Bildaufnahme unter Strafe stellte. Daneben stellt auch § 201a StGB die Übertragung und den Gebrauch sowie die Zugänglichmachung gegenüber dritten Personen unter Strafe. Fotos und Filme, die eine andere Person verächtlich machen, können auch als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein. Handelt es sich bei den Fotos und Filmen um pornografische Schriften (dies sind nicht nur Schriftwerke, sondern auch Ton- und Bildtonträger, Datenspeicher, Abbildungen etc.), ist deren Verbreitung nach den §§ 184ff. StGB strafbar.

Verbreitung von Texten im Internet


Werden in Texten, wie Bewertungen, Blog-Beiträgen, Kommentaren, Artikeln, Websites etc. ehrverletzende Äußerungen über andere Personen getroffen, kann sich auch hier eine Strafbarkeit nach den Beleidigungsdelikten (§§ 185ff. StGB) ergeben. Eine Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann auch eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) darstellen. Betreffen die Äußerungen weniger die Persönlichkeitsrechte einzelner Personen oder Unternehmen, sondern die rechtsstaatliche Ordnung, können zahlreiche Straftatbestände erfüllt werden, z.B. durch das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB), die Kundgabe von Staatsgeheimnissen (§§ 93ff. StGB), die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), die Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB). Auch die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Dritter kann zur Strafbarkeit führen, etwa bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) (z.B. bei der Aufnahme nicht öffentlich gesprochener Äußerungen eines anderen auf einem Tonträger oder dem Gebrauch einer solchen Aufnahme) oder der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 204 StGB). Wer jugendgefährdende Medien mit Texten, Bildern oder Tönen anbietet, überlässt, zugänglich macht oder anderweitig nutzt, kann auch Straftatbestände nach dem Jugendschutzgesetz erfüllen (§ 27 JSchG).

Besonderheiten im Urheberstrafrecht


Oft übersehen wird, dass auch die vorsätzliche Verletzung von Urheberrechten sowie Leistungsschutzrechten nach den §§ 106ff. UrhG strafbar sein kann. Urheberrechtlich sind Werke und Bearbeitungen im Sinne der §§ 2ff. UrhG geschützt. Dies können z.B. Sprachwerke, Musikwerke, Fotos oder Werke der bildenden Kunst sein. Leistungsschutzrechtlich werden z.B. die Darbietungen der ausübenden Künstler oder die Aufnahmen der Tonträgerhersteller sowie Filmhersteller geschützt. Schon das Anbringen unzulässiger Urheberbezeichnungen kann nach § 107 UrhG strafbar sein. Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen spielte früher in den Filesharingfällen eine Rolle, weil die Rechteinhaber nur über die Ermittlungsverfahren an die IP-Adressen der Straftäter gelangen konnten. Seitdem die Rechteinhaber aber in § 101 UrhG einen gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch über die Verkehrsdaten gegen die Provider besitzen, sind diese Ermittlungsverfahren drastisch zurückgegangen. Im Bereich der Softwarepiraterie spielt die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen aber immer noch eine sehr große Rolle.

Sind Journalisten und die Presse allgemein privilegiert?


Grundsätzlich sind Journalisten und die Presse strafrechtlich nicht privilegiert. Auch die Landespressegesetze verweisen regelmäßig auf die Geltung der allgemeinen Strafgesetze, wobei diese auch ohne einen solchen Verweis gelten würden. Die oben kurz dargestellten Straftatbestände sind damit auch von Journalisten zu beachten. Im Falle der Strafverfolgung können sich Journalisten aber gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit eine Auskunft über die Namen ihrer Informanten sowie die ihnen gegenüber gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und Wahrnehmungen, verweigern. Dies gilt aber nicht, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens oder bestimmter Straftatbestände, wie Friedensverrat, Straftat gegen sexuelle Selbstbestimmung oder Geldwäsche beitragen soll.

Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Medienstrafrechts, etwa im Vorfeld zur Prüfung der möglichen Strafbarkeit beabsichtigter Medienveröffentlichungen, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind oder wenn es um die Wahrung und Vertretung Ihrer Rechte gegenüber Ermittlungsbehörden, Anklagebehörden und Strafgerichten geht. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

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