Urheberrecht

Allgemeines zum Urheberrecht


Das Urheberrechtsgesetz bietet die wesentliche Grundlage für den Bestand vieler Unterhaltungsbranchen, wie der Musikbranche, dem Film, dem Fernsehen, der Fotografie, der bildenden Kunst, dem Theater oder dem Buchverlagswesen.

Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts. Es schützt das „geistige Eigentum“ an Werken und Leistungen. Zu den geschützten Werken zählen z.B. Kompositionen, Liedtexte, Bücher, Gedichte, Werke der bildenden Kunst und Architektur, Fotografien, Filmwerke oder auch Pläne und Landkarten. Geschützte Werke sind aber nur solche Erzeugnisse, die „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen, also ein Mindestmaß an Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Daneben schützt das Urheberrechtsgesetz auch bestimmte Leistungen. Diese so genannten „Leistungsschutzrechte“ erwerben z.B. ausübende Künstler bei der Darbietung von Werken, Musikproduzenten bei der Herstellung von Tonträgern, Veranstalter bei der Durchführung von Konzerten oder Filmproduzenten bei der Herstellung von Filmen. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit solcher Leistungen sind geringer als bei Werken; persönliche geistige Schöpfungen sind hier nicht erforderlich.

Neben dem Urheberrechtsgesetz ist in Deutschland noch das Verlagsgesetz relevant. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern von Werken der Literatur und Tonkunst (Musik) und ihren Verlegern. Das Rechtsverhältnis zwischen Urhebern, Leistungsschutzberechtigten und Nutzern zu Verwertungsgesellschaften regelt das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Wichtige Grundlagen des Urheberrechts


Wichtig ist zunächst das Verständnis, dass es sich beim Urheberrecht um ein nationales Recht handelt. In Deutschland findet das Urheberrecht seine gesetzliche Grundlage im Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965. Im Ausland gelten jedoch die nationalen Urheberrechtsgesetze der jeweiligen Staaten. Um einen internationalen Schutz von Urhebern, ausübenden Künstlern und anderen Leistungsschutzberechtigten zu gewährleisten, bestehen zahlreiche internationale Staatsverträge, wie z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft. Diese Staatsverträge gewährleisten einen Mindestschutz der Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten in den jeweils anderen Staaten.

Das Urheberrechtsgesetz ist seit Inkrafttreten immer wieder geändert worden, um mit den Entwicklungen in Technik, Gesellschaft und Wirtschaft Schritt halten zu können. In den letzten Jahren hat es zahlreiche Reformen des Urheberrechtsgesetzes gegeben, mit denen der Gesetzgeber die Stellung der Urheber und ausübenden Künstler im Rechtsverkehr stärken wollte. Zu den wichtigen Neuerungen der letzten Jahre gehört es, dass Urheber und ausübende Künstler nunmehr gemäß § 32 UrhG einen unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten besitzen. Hierzu hat es in den letzten Jahren eine Fülle von Musterklagen und Einzelklagen gegeben. Ferner wurden in vielen Bereichen gemäß § 36 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern ausgehandelt, die eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG festlegen. Bis heute regelt das Urheberrechtsgesetz das Urhebervertragsrecht jedoch nur rudimentär. Dies macht es notwendig, in urheberrechtlichen Verträgen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar zu regeln. Hierbei ist stets zu beachten, dass die Auslegung von Urheberrechtsverträgen im Zweifel urheberfreundlich erfolgt und Rechteeinräumungen im Zweifel zu Lasten der Verwerter eng ausgelegt werden.

Für bestimmte Werkarten finden sich besondere Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz, so z.B. für Filmwerke. Im Filmbereich werden bestimmte Grundprinzipien des Urheberrechtsgesetzes geradezu auf den Kopf gestellt. Abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz erwerben Filmhersteller von Urhebern und ausübenden Künstlern im Zweifel alle Nutzungsrechte zur Verwertung der von ihnen produzierten Filmwerke. Auch einige Schutzrechte der Urheber und ausübenden Künstler, wie z.B. das Recht des Rückrufs von Nutzungsrechten wegen mangelnder Ausübung oder gewandelter Überzeugung, sind im Filmbereich eingeschränkt. Diese verwerterfreundlichen Vorschriften sollen die hohen Investitionen des Filmherstellers und die ungehinderte Auswertung des Films sicherstellen. Der Staat hat durchaus ein eigenes Interesse hieran, da die meisten Filme heute mit staatlicher Filmförderung oder unter Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten produziert werden.

Wichtige Verträge im Urheberrecht


Die Verträge im Urheberrecht sind sehr branchenspezifisch. Allgemein kann man nach Verträgen zwischen Urhebern und Künstlern untereinander, Verträgen zwischen Urhebern und Erstverwertern („primäres Urhebervertragsrecht“) sowie Lizenzverträgen zwischen Verwertern untereinander („sekundäres Urhebervertragsrecht“) unterscheiden. Zu den Verträgen zwischen Urhebern gehören z.B. die Miturheberverträge, in denen Urheber, die gemeinsame Werke erstellen, die Grundlagen für die Zusammenarbeit und die spätere Veröffentlichung und Verwertung ihres Werkes festlegen. Im Musikbereich sind Bandverträge zwischen den Musikern zu nennen, die nicht nur die Zusammenarbeit, sondern auch die Folgen einer Auflösung der Band oder eines Ausscheides von Mitgliedern regeln. Solche Verträge sind sinnvoll, um spätere Streitigkeiten oder gar eine längere Blockierung von Werken oder Leistungen zu vermeiden. Zu den Verträgen des primären Urhebervertragsrechts gehören z.B. Verlagsverträge, Verfilmungsverträge, Drehbuchverträge, Ausstellungs- und Galerieverträge über Kunstwerke, Illustrationsverträge, Fotolizenzen zwischen Fotografen und Medien, Künstlerverträge und Bandübernahmeverträge zwischen Künstlern und Produzenten, Konzertverträge und Tourneeverträge zwischen Künstlern und Veranstaltern etc. Zum sekundären Urhebervertragsrecht gehören die nachfolgenden Lizenzverträge, wie Vertriebsverträge, TV-Sendeverträge, Buchlizenzverträge mit ausländischen Verlagen, Fotolizenzverträge zwischen Agenturen und Medien etc.

Die Kanzlei von Dr. Hans-Jürgen Homann steht Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen des Urheberrechts zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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