Was ist bei der Gestaltung von AGB für Spiele-Apps zu beachten?


Auf den verschiedenen Stores (z.B. App Store von Apple sowie Google Play) und auf sonstigen Websites werden zahlreiche Apps mit Spielen (Games) angeboten. Die jeweiligen Diensteanbieter dieser Apps müssen vertragliche Regelungen mit ihren Nutzern schließen und auch gesetzliche Informationspflichten erfüllen. Hierbei kann es sich nur um vorformulierte Klauselwerke handeln, die über die App selbst oder Websites zugänglich gemacht werden. Solche Apps unterliegen nach deutschem Recht dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der §§ 305ff. BGB. Ferner sind zahlreiche weitere Rechtsvorschriften zu beachten. Einige Besonderheiten möchte ich hier vorstellen.

AGB der Stores


Soll die App über Stores (App-Store, Google Play etc.) bezogen werden, müssen die umfangreichen AGB dieser Marktplatz-Anbieter beachtet werden. Die Store-AGB verpflichten den Anbieter, eine Vielzahl von Regelungen gegenüber den Endnutzern weiterzugeben. Insbesondere sind in den Store-AGB auch erweiterte Nutzungsrechte (z.B. innerhalb einer Familiengruppe oder Familienmitglieder) geregelt, die die Spiele-App-AGB übernommen werden müssen.

Typische AGB-Problemfelder


Wie bei sämtlichen AGB im Internetbereich stellt sich auch hier immer das Problem der Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Die Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen. Gerade bei Gratis-Spielen, bei denen Anbieter nur beschränkte Registrierungspflichten vorsehen, ist hierauf zu achten. Gleichzeitig sollte schon an dieser Stelle auch ein Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen erfolgen.

Minderjährige, Jugendschutz


Richtet sich das Spiel an Kinder und Jugendliche, ist zu bedenken, dass Personen im Alter bis zu 6 Jahren geschäftsunfähig und zwischen 7 Jahren und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind. Ist der Nutzer geschäftsunfähig, können Verträge nicht geschlossen werden. Die Erklärungen des Geschäftsunfähigen (Angebot, Annahme) sind nichtig. Eine Person, die das siebente Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig ist, ist minderjährig. Ein Minderjähriger kann mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Verträge schließen. Ferner sind nach dem Taschengeldparagrafen in § 110 BGB Verträge wirksam, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder Dritten überlassen worden sind. Schenken die Eltern einem Minderjährigen z.B. eine Gutscheinkarte für einen App-Store, sind die entsprechenden App-Käufe im Zweifel wirksam. Ob darüber hinaus aber weitere In-App-Käufe erlaubt sind, ist fraglich.

Daneben hat der Diensteanbieter die Jugendschutzbestimmungen zu beachten (z.B. Alterskennzeichnungen, Altersfreigaben). Hier spielt es eine Rolle, ob es sich bei dem Spiel um ein reines Geschicklichkeitsspiel oder ein Glücksspiel handelt. Bei Letzterem liegt das Glücksspielmonopol grundsätzlich beim Staat, jugendschutzrechtlich gelten solche Glücksspiele grundsätzlich als entwicklungsbeeinträchtigend. Hier wird dann die rechtliche Zulässigkeit streng zu prüfen sein. Auch ist eine sorgfältige Prüfung möglich, wenn die App In-App-Verkäufe erlaubt oder Gewinne ausgeschüttet werden.

Werbung


Viele Spiele-Apps beinhalten In-Game-Advertising, also Werbung im Spiel. Dies geschieht insbesondere bei Spielen, die eine gewisse Realitätsnähe vermitteln wollen (etwa, weil der Spieler auf realistischen Straßen oder in realistischen Städten agiert). Hier können dann z.B. Werbeplakate am Straßenrand oder an Häuserwänden platziert werden, z.B. statisch (eine feste Werbung erscheint immer im Spiel) oder dynamisch (die Werbung wird aktuell eingespielt). Möglich ist ferner, dass bestimmte Gegenstände (z.B. Kleidung, Fahrräder, Spielzeug), mit denen die Nutzer im Spiel agieren, kommerziell erhältliche Produkte sind. Hier können Werbekooperationen zwischen den Diensteanbietern und den Werbetreibenden Firmen zugrunde liegen. In diesen Fällen stellen sich zahlreiche Rechtsprobleme, etwa aus dem Wettbewerbsrecht oder dem Medienrecht (Rundfunkstaatsvertrag). Insbesondere ist hier auf einer entsprechenden Trennung zwischen Werbung und Computerspiel zu achten. Es darf sich nicht um als Information getarnte Werbung handeln.

Datenschutzbestimmungen


Neben umfangreichen AGB muss der Diensteanbieter auch entsprechende Datenschutzhinweise zur Verfügung stellen. Vorsicht ist dann angebracht, wenn personenbezogene Daten an Dritte (wie Werbepartner) übermittelt werden sollen. Gleiches gilt, wenn die Nutzer z.B. Push-Nachrichten empfangen sollen. Hier ist stets zu prüfen, inwieweit eine gesonderte Erlaubnis vom Nutzer einzuholen ist oder aufgrund der Interessenlage ausnahmsweise eine erlaubnisfreie Datennutzung möglich ist.

Englische Sprachversionen der AGB


In der Regel ist es auch notwendig, neben deutschen AGB englischsprachige AGB vorrätig zu halten. Bei der Übersetzung dieser AGB ist Vorsicht geboten. Eine Übersetzung durch nicht-juristische Übersetzer ist nicht zu empfehlen. Viele Rechtsbegriffe aus dem deutschen Recht haben im amerikanischen Recht keine Entsprechung. Eine solche Übersetzung sollte ein in beiden Sprachen ausgebildeter Jurist erstellen.

Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen der Verhandlung und Gestaltung von Verfilmungsverträgen mit amerikanischen Produzenten zur Verfügung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Ferner habe ich in den USA im Rahmen eines Masterstudiengangs (LL.M.) amerikanisches Vertragsrecht sowie Urheberrecht studiert und bin in New York als amerikanischer Rechtsanwalt (attorney at law) zugelassen. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

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