Presserecht

Allgemeines zum Presserecht


Das Presserecht im engeren Sinne regelt die Rechtsstellung von Presseunternehmen. Dies sind nach der Definition der Landespressegesetze Unternehmen, die Druckwerke (Schriften, Tonträger, Musikalien etc.) vervielfältigen und verbreiten. Das Presserecht ist letztlich ein Teilbereich des allgemeinen Äußerungsrechts, das die Verbreitung von Wort- und Bildbeiträgen aller Art erfasst, z.B. in Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Filmen, Fotos, Internetbeiträgen, anwaltlichen Schriftsätzen in Prozessen oder privaten Briefen und Gesprächen. Letztlich geht es um die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Kommunikationsbeiträge innerhalb unserer Gesellschaft. In den letzten Jahren sind gerade die Äußerungen von Privatpersonen über Dritte im Internet (z.B. in sozialen Medien, auf Bewertungsportalen, in Foren oder Blogs) immer mehr in das Blickfeld des Presse- und Äußerungsrechts gerückt.

Wichtige Grundlagen des Presserechts


Das Presserecht und das Äußerungsrecht haben ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 5 Abs. 1 GG. Artikel 5 Abs. 1 GG gewährt die Meinungsfreiheit (einschließlich der Pressefreiheit sowie der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film).

Die meisten presse- und äußerungsrechtlichen Fragestellungen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in der Verfassung durch die Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG garantiert. Es schützt jedermann im Bereich seines öffentlichen, sozialen, privaten und intimen Wirkens einschließlich der Menschenwürde und der persönlichen Ehre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht hierbei nicht nur natürlichen Personen, sondern z.B. auch Unternehmen (wie einer GmbH) und Personenvereinigungen zu.

Eine wichtige Weichenstellung – jedenfalls bei Wortbeiträgen – ist immer die Frage, ob eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung kommuniziert wurde. Meinungsäußerungen stehen für ein Meinen und Dafürhalten und eine subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit. Bei Meinungsäußerungen geht es nicht um Wahrheit. Liegt eine Meinungsäußerung vor, ist sie grundsätzlich nach Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Unzulässig sind aber z.B. die Schmähkritik (die Äußerung dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern der Diffamierung der Person) und die Formalbeleidigung (z.B. nach § 185 StGB). Tatsachenbehauptungen hingegen müssen wahr sein. Sie sind dem Beweis zugänglich und stehen für eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit. Die Behauptung und Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In Ausnahmefällen kann aber selbst die wahre Tatsachenbehauptung unzulässig sein (z.B. bei wahren Aussagen aus der Intimsphäre von Personen oder eine Anprangerung von Personen ohne jedes öffentliche Informationsinteresse).

Die presserechtlichen Grundlagen sind nicht nur für die Betroffenen relevant, die sich gegen eine unzulässige Medienberichterstattung wehren müssen. Auch Journalisten und Medien müssen wissen, was presserechtlich erlaubt ist und was nicht. Schwierigkeiten bereitet oft der Sonderfall der „Verdachtsberichterstattung“. Schon bevor die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung feststeht, müssen Medien über den Verdacht von Tatsachen berichten dürfen, wenn diese Gegenstand eines besonderen berechtigten Interesses sind und hinreichende Anhaltspunkte sowie ein Mindestbestand von Beweistatsachen bestehen. Dann muss der Verdacht aber als solcher deutlich gekennzeichnet werden (indem z.B. eine Person als „mutmaßlicher Täter“ bezeichnet wird).

Wichtige Ansprüche im Presserecht

– Unterlassungsansprüche


Mit Unterlassungsansprüchen kann sich der Betroffene gegen unzulässige Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen wehren. Dieser wichtige Rechtsbehelf dient dazu, zukünftig Rechtsverletzungen zu untersagen. In der Regel werden solche Ansprüche zunächst mit einer Abmahnung geltend gemacht. In dieser wird der Verletzer aufgefordert, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Erfolgt dies nicht, kann eine einstweilige Verfügung beantragt oder Unterlassungsklage erhoben werden. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kann es zugunsten des Betroffenen zu einer Beweislastumkehr nach § 186 StGB kommen, was dazu führt, dass derjenige, der eine Tatsache behauptet hat, deren Wahrheit auch beweisen muss.

– Gegendarstellung


Gegendarstellungen sind nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich, nicht Meinungsäußerungen. Sie dienen der Waffengleichheit im Presserecht. Der Betroffene kann binnen bestimmter gesetzlicher Fristen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in dem Medium, in dem die erste Mitteilung erfolgte (z.B. Zeitung, Zeitschrift, Internetbeitrag) verlangen. Gegendarstellungen sind aber kein Podium für eigene Meinungsäußerungen des Betroffenen. Er kann sich gegen die unwahren Tatsachenbehauptungen nur mit eigenen Tatsachenbehauptungen wehren. Natürlich darf die Gegendarstellung selbst auch keinen strafbaren Inhalt enthalten. Im Gegendarstellungsrecht sind die Formalien sehr streng.

– Widerruf/Richtigstellung


Weiter als die Gegendarstellung gehen Widerruf und Richtigstellung. Hier muss das Medium seine Erstmitteilung selbst als unrichtig widerrufen. Hierfür ist der volle Wahrheitsbeweis erforderlich, die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen in der Erstmitteilung muss also feststehen. Auch Widerruf und Richtigstellung können sich nur gegen Tatsachenbehauptungen richten (denn bei Meinungsäußerungen gibt es keinen Wahrheitsbeweis).

– Schadensersatz


Trifft der Verletzer für die Verbreitung von rechtswidrigen Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen ein Verschulden, bestehen auch Ansprüche auf Schadensersatz. Wichtig ist hier insbesondere der Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) für den Ersatz des immateriellen Schadens. Dieser setzt aber eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, ein schweres Verschulden des Verletzers, ein unabwendbares Bedürfnis (ultima ratio) und die fehlende Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes (z.B. durch Widerruf, Richtigstellung) voraus. Die Geldentschädigung kann auch und gerade bei rechtswidrigen Bildveröffentlichungen Bedeutung erlangen, da in solchen Fällen oft keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten bestehen. Leider ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Taten gekommen, die unter den furchtbaren Begriff des „Revenge Porn“ gefasst werden. Hier stellen Personen nach dem Ende von Beziehungen private oder gar intime Fotos ihres Ex-Partners aus Rache ins Internet. Die Rechtsprechung hat hier den Opfern in der Vergangenheit mitunter erhebliche Geldentschädigungen zugesprochen.

Die Kanzlei von Dr. Hans-Jürgen Homann steht Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen des Presserechts und Äußerungsrechts zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

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