Amazon und Netflix sind in den letzten Jahren zu den großen Playern im Filmgeschäft gewachsen. Hierbei arbeiten die Plattformen immer mehr auch mit deutschen Filmschaffenden und Produzenten zusammen. Viele lokale Stoffe und Produktionen finden so eine internationale Auswertung. Bei der Verhandlung und Gestaltung von Verträgen mit diesen Plattformen ergeben sich verschiedene Besonderheiten.
Formen der Zusammenarbeit, Vertragsarten
Die Zusammenarbeit mit den Plattformen ist auf allen Ebenen möglich. Möglich ist, dass die Plattformen lediglich die Stoffrechte von Buchverlagen auf der Grundlage von Verfilmungsverträgen (Option and Purchase Agreement) erwerben. Ferner kann ein deutscher Produzent eine Filmproduktion (z.B. Serie) auch im Rahmen einer üblichen Auftragsproduktion für die Plattformen erstellen. Auch übliche Koproduktionen sind möglich. Schließlich kann es sein, dass eine Plattform lediglich eine fertiggestellte Filmproduktion zur Streaming-Auswertung lizenziert.
Entscheidungskompetenzen
Im Falle einer Produktion (Auftragsproduktion, Koproduktion) steht die Verhandlung der gegenseitigen Entscheidungskompetenzen im Vordergrund. Handelt es sich um ein genuin vom deutschen Produzenten oder Showrunner entwickeltes Projekt, wird er sich große inhaltliche Entscheidungsrechte ausbedingen wollen. Hier lassen sich auch an den Entwicklungsstufen orientierte Teilabnahmen regeln. Entscheidend bei der Verteilung der Entscheidungskompetenzen ist auch die Verteilung der wirtschaftlichen Risiken. Liegen z.B. Risiken für Budgetüberschreitungen etc. überwiegend beim Produzenten, sollte die Entscheidungskompetenz für budgeterhöhende Maßnahmen nicht allein bei der Plattform liegen.
Rechteeinräumung
Handelt es sich um eine Auftragsproduktion, wird die Plattform sämtliche Rechte erwerben wollen. Aber auch hier ist zu überlegen, inwieweit bestimmte Rechte zurückbehalten werden können. Auch die Dauer der Rechteeinräumung ist zu verhandeln. Handelt es sich bei der Produktion um eine Serie, wird die Plattform entsprechende Rechte an Folgeproduktionen erwerben. Gegebenenfalls können die Konditionen (z.B. Herstellungskosten) hierfür auch schon im Vertrag bestimmt werden.
Vergütung
Die Höhe der Vergütung ist auch abhängig vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Kann der Produzent bestimmte Nutzungsrechte (z.B. Bühnenrechte) zurückbehalten, stehen ihm unter Umständen die hieraus erzielten Erlöse zu (ggf. gegen eine Beteiligung der Plattform). Schwierig ist es, eine Beteiligung des Produzenten an den SVOD-Erlösen der Plattformen zu verhandeln. Insbesondere bei Serien empfehlen sich dann auch Vergütungsregelungen für die Folgeproduktionen.
Die Rechtswahl dieser Verträge
Die Vertragsangebote unterliegen grundsätzlich US-amerikanischem Recht. Es ist kaum möglich, diese Verträge deutschem Recht zu unterstellen. Dies kann allenfalls bei einem sehr erfolgreichen Roman gelingen, an dessen Verfilmungsrechten mehrere internationale Filmproduzenten interessiert sind und die sich in einer Art Bieterwettstreit befinden. Unterliegt der Vertrag amerikanischem Recht, ist die Einschaltung eines im amerikanischen Recht ausgebildeten Rechtsanwaltes unumgänglich. Viele amerikanische Rechtsbegriffe sind uns zwar auch im deutschen Filmgeschäft vertraut, können aber eine ganz spezifische rechtliche Bedeutung in den USA haben. Sehr viele Gestaltungsrechte und Rechtsfolgen, die wir im deutschen Recht kennen, haben im US-amerikanischen Recht überhaupt keine Entsprechung. Auch ist das amerikanische Recht nicht so kodifiziert, wie das deutsche. Der deutsche Rechtsanwender kann in der Regel darauf vertrauen, dass insbesondere das BGB viele angemessene Rechtsfolgen für Schuldverträge regelt, auf die im Falle von Vertragslücken oder Auslegungsproblemen zurückgegriffen werden kann. Im amerikanischen Recht können sich hier Überraschungen ergeben. Zudem kann das Recht in den verschiedenen amerikanischen Staaten auch unterschiedlich sein. Dies führt in der Praxis dann dazu, dass amerikanische Verträge von wirtschaftlicher Bedeutung einen Umfang von bis zu 50 oder gar 100 Seiten haben können.
Vertragsverstöße, Leistungsstörungen, Rechtsfolgen
Besonderes Augenmerk ist bei der Regelung von Vertragsverstößen, Garantien, Kündigungen, Rechterückfallklauseln etc. gefragt. Hier bietet das amerikanische Recht einige Besonderheiten, aus denen sich im Ernstfall Nachteile für die deutsche Seite ergeben können.
Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen der Verhandlung und Gestaltung von Verfilmungsverträgen mit amerikanischen Produzenten zur Verfügung.
Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Ferner habe ich in den USA im Rahmen eines Masterstudiengangs (LL.M.) amerikanisches Vertragsrecht sowie Urheberrecht studiert und bin in New York als amerikanischer Rechtsanwalt (attorney-at-law) zugelassen. Gerne können Sie sich mit mir
in Verbindung setzen.
Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie
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