Drehbücher sind das Herzstück jeder Filmproduktion. Es ist schwer, aus einem schlechten Drehbuch einen guten Film zu machen. Das Gestalten und Verhandeln von Drehbuchverträgen ist oft schwierig. Am Anfang eines Filmprojekts besteht vielleicht nur ein Exposé oder Treatment und niemand kann sagen, wo die Reise hingeht. Der Produzent möchte in dieser Start-Up-Phase eines Filmprojekts möglichst geringe finanzielle Risiken eingehen, der Autor hingegen will für alle Eventualitäten abgesichert sein und insbesondere bei einem großen Erfolg seines Films auch partizipieren. Was ist bei der Verhandlung und Gestaltung eines Drehbuchvertrages zu beachten?
Erstellung des Drehbuchs
Die Erstellung des Drehbuchs erfolgt meist in mehreren Stufen. Bereits für die Erstellung eines Exposés oder Treatments sollte der Produzent mit dem Autor einen Stoffentwicklungsvertrag schließen. Denn möchte er später auf der Grundlage dieser Vorstufen ein Drehbuch weiter entwickeln, benötigt er die entsprechenden Bearbeitungs- und Auswertungsrechte. Auch die Entwicklung des Drehbuchs erfolgt dann meist in mehreren Fassungen. Rechtlich haben wir es hier vom Schwerpunkt her mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB zu tun. Dies bedeutet, dass wir auch die Besonderheiten des Werkvertragsrechts bei den gegenseitigen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen berücksichtigen müssen. Hierbei müssen wir auch zwischen der Verpflichtung des Produzenten, das Werk abzunehmen (und zu bezahlen) sowie der Verpflichtung zur tatsächlichen Herstellung eines Films auf der Grundlage des Drehbuchs unterscheiden. Kein Produzent wird sich zu Letzterem verpflichten. Zu regeln ist auch, unter welchen Voraussetzungen der Produzent das Drehbuch ohne den Autor mit einem neuen Autor fortentwickeln kann.
Einräumung der Rechte am Drehbuch
Der Produzent hat ein Interesse daran, möglichst alle denkbaren Nutzungsrechte am Drehbuch zu erwerben. Hierbei hilft ihm das Urheberrechtsgesetz. Denn § 88 Abs. 1 UrhG sieht vor, dass der Autor dem Produzenten im Zweifel das ausschließliche Recht einräumt, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und dieses Filmwerk sowie Bearbeitungen hiervon auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Urheberrechtsgesetz möchte an dieser Stelle die Investitionen des Filmproduzenten schützen und sieht also vor, dass im Zweifel – wenn also kein abweichender Vertrag geschlossen wird – der Filmproduzent auf der Basis des Drehbuchs einen Film herstellen und diesen in allen Nutzungsarten auswerten kann. Auf diese Zweifelsfall-Regelung kann und sollte sich der Produzent aber nicht verlassen. In der Praxis erscheint die Berechtigung zur Herstellung eines einzigen Films in der Regel als zu einschränkend. So will der Produzent das Recht zur Herstellung beliebig vieler Filme, wie Prequels, Sequels, Spin-Offs, TV-Serien, Animationsfilmen etc. für sich in Anspruch nehmen. Auch Nebenrechte, wie etwa das Recht zur Herstellung eines Theaterstücks oder eines Videospiels, wird der Produzent erwerben wollen. Auch die Nutzungsrechte für die Auswertung dieser Produktionen werden in den Verträgen regelmäßig ganz detailliert auf vielen Seiten aufgelistet.
Allerdings sieht § 88 Abs. 2 UrhG seit dem Jahr 2017 eine ganz entscheidende Einschränkung dieses Rechteerwerbs vor: So bleibt der Urheber in jedem Fall berechtigt, sein Drehbuch nach Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsschluss anderweitig filmisch zu verwerten. Von dieser gesetzlichen Regelung kann auch nur abgewichen werden, wenn für den Vertrag eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 oder ein Tarifvertrag gilt. In der Regel bestehen solche aber nicht, so dass Wiederverfilmungsrechte nur noch mit dieser Einschränkung erworben werden können. Gerade im internationalen Kontext kann dies zu Problemen führen, etwa dann, wenn amerikanische Studios uneingeschränkte Wiederverfilmungsrechte erwerben möchten.
Drehbuchhonorar
Aus Sicht des Produzenten ist zur Verminderung des finanziellen Risikos die Zahlung einer Pauschalvergütung vorteilhaft, in der Regel aufgeteilt nach den Stufen der Drehbuchentwicklung. Allerdings verlangt § 32 UrhG, dass der Autor eine angemessene Vergütung für jede eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zu erhalten hat. Hier sind deshalb in der Regel weitere Beteiligungen für die Auswertung der einzelnen Rechte vorzusehen. Gerade im Fernsehbereich bestehen mit einzelnen Sendeunternehmen gemeinsame Vergütungsregeln, die derartige Vergütungen vorsehen.
Drehbuchentwicklung im Team
Gerade bei der Entwicklung neuer Serien, z.B. für Netflix und Amazon, aber auch die öffentlich-rechtlichen und privaten deutschen Sender, erfolgt die Drehbuchentwicklung immer mehr in Autorenteams. Oft gibt es einen leitenden kreativen Produzenten, der als Showrunner die gesamte Projektentwicklung überwacht, oft ist er auch zugleich der Hauptautor und Regisseur der Serie. Mitunter wirken auch mehrere Regisseure verschiedener Episoden gemeinsam mit mehreren Autoren an der Drehbuchentwicklung zusammen. Dies bietet zahlreiche Vorteile. Die Autoren können sich gegenseitig mit ihren kreativen Inputs unterstützen, gleichzeitig wird hierdurch für mehr inhaltliche Konsistenz der einzelnen Episoden gesorgt.
Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen der Gestaltung und Verhandlung von Drehbuchverträgen oder Stoffentwicklungsverträgen zur Verfügung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Ferner habe ich in den USA im Rahmen eines Masterstudiengangs (LL.M.) amerikanisches Vertragsrecht sowie Urheberrecht studiert und bin in New York als amerikanischer Rechtsanwalt (attorney-at-law) zugelassen. Gerne können Sie sich mit mir
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Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie
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