Filmrecht

Allgemeines zum Filmrecht


Ein Filmrecht als solches gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Querschnittsmaterie. Die rechtlichen Beziehungen der an der Herstellung und Auswertung von Filmen beteiligten Personen ist in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt. Da es sich bei dem „Content“ Film um ein immaterielles Gut handelt, stellt das Urheberrechtsgesetz die wesentliche Grundlage für die Herstellung und Auswertung von Filmen dar. Daneben sind aber natürlich auch das Bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Kennzeichenrechte, das Wettbewerbsrecht, das Filmförderungsrecht und das Rundfunk- und Medienrecht relevant. Wenn hier vom Filmrecht gesprochen wird, beschränkt sich dies nicht nur auf reine Kinofilme oder Spielfilme, sondern natürlich auch den Fernseh- und Internetbereich einschließlich Video-On-Demand (SVOD, TVOD etc.).

Wichtige Grundlagen des Filmrechts


Befasst man sich mit dem Urheberrechtsgesetz, ist zunächst die systematische Unterscheidung zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten zu beachten:

Urheberrechte erwerben die Schöpfer der in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Im Filmbereich gehören hierzu die Sprachwerke, Musikwerke, Filmbauten als Werke der bildenden Kunst sowie schließlich die Filmwerke selbst. Die Urheber dieser Werke sind z.B. Romanautoren, Comiczeichner, Drehbuchautoren, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Filmkomponisten oder Filmarchitekten. Neben Urheberrechten schützt das Urheberrechtsgesetz noch so genannte. „Leistungsschutzrechte“. Diese schützen Leistungen, die zur äußeren Formgebung von Werken künstlerisch, organisatorisch oder wirtschaftlich besonders beitragen. Zu den Leistungsschutzberechtigten am Film gehören z.B. die Schauspieler, die die Werke (Drehbücher) darbieten, Musiker, die Filmmusik einspielen, aber auch der Filmproduzent (vom Gesetz „Filmhersteller“ genannt), der durch die Herstellung des Films ein eigenes Leistungsschutzrecht erwirbt.

Das Filmrecht gehört zu den wirtschaftlich bedeutendsten Bereichen des Urheberrechts. Es wird auch in speziellen Vorschriften (§§ 88ff. UrhG) geregelt. Diese Vorschriften dienen in erster Linie dem Schutz des Filmherstellers und seinem Interesse an einer möglichst ungehinderten Auswertung des Films und seiner Folgeproduktionen.

Während das allgemeine Urhebervertragsrecht in § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich eine enge Auslegung von Rechteeinräumungen zu Gunsten der Urheber und Künstler verlangt, gehen die §§ 88ff. UrhG im Zweifel von einer möglichst umfassenden Rechteeinräumung zu Gunsten des Filmherstellers aus. Auch andere Schutzbestimmungen der Urheber und Künstler (wie z.B. bestimmte Rückrufsrechte) sind im Filmbereich eingeschränkt. Selbst das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Schutz vor Entstellungen ist im Filmbereich auf „gröbliche“ Entstellungen beschränkt.

Wichtig ist jedoch, dass den Urhebern und ausübenden Künstlern auch im Filmbereich seit der Urheberrechtsreform 2002 nach § 32 UrhG unverzichtbare Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für Rechteeinräumungen zustehen. Im Filmbereich gibt es inzwischen eine Reihe gemeinsamer Vergütungsregelungen nach § 36 UrhG, die eine solche angemessene Vergütung bestimmen. Darüber hinaus stehen Urhebern und ausübenden Künstlern nach § 32a UrhG unverzichtbare Ansprüche auf eine weitere angemessene Vergütung im besonderen Erfolgsfall eines Films zu.

Wichtige Verträge im Filmrecht


Am Anfang eines jeden Films steht die Stoffentwicklung. In der Filmbranche werden in der Regel zunächst kurze Exposés (wenige Seiten), dann längere Treatments und letztendlich Drehbücher (in mehreren Fassungen) geschrieben. Hierfür schließt ein Produzent entsprechende Stoffentwicklungsverträge mit Autoren. Auch wenn die §§ 88ff. UrhG bereits die umfassende Einräumung aller Nutzungsrechte am Werk und seinen Bearbeitungen auf den Filmhersteller vorsehen, enthalten diese Stoffentwicklungsverträge lange Rechteklauseln, die alle denkbaren Nutzungsrechte einzeln aufführen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil die §§ 88ff. UrhG nicht die außerfilmischen Nutzungsrechte erfassen (wie z.B. das Merchandising, im Zweifel auch nicht das Recht auf Neuverfilmungen oder zur Veröffentlichung eines Buchs zum Film). Basieren die Drehbücher auf fremden Vorlagen (Romanen, Comicbüchern etc.), muss sich der Produzent zuerst die entsprechenden Bearbeitungsrechte bei diesen Rechteinhabern einholen.

In der Produktionsphase muss der Filmhersteller eine ganze Reihe von Verträgen schließen, wie Finanzierungsverträge mit Ko-Produzenten, Sendeunternehmen, Filmförderungen, Verträge für die Produktion mit den Mitwirkenden, wie Regisseur, Schauspieler/innen, Kameraleuten, der Produktionscrew sowie in der Postproduktion Verträge mit den Cuttern, Synchronisationsunternehmen/-sprechern und den Rechteinhabern an der Filmmusik, wie Filmkomponisten, Labels und Musikverlagen.

Kommt es zur Auswertung des Films, sind Verträge mit Verleihunternehmen (Kino), Weltvertrieben, Fernsehsendern, Video-On-Demand-Anbietern etc. relevant. Hier hat es in den letzten Jahren große Verschiebungen im Filmmarkt gegeben. Insbesondere gewinnen die SVOD-Anbieter (wie Netflix, Amazon) immer mehr an Bedeutung. Schließt ein Produzent weltweite Auswertungsverträge mit SVOD-Anbietern, hat dies natürlich zugleich Auswirkungen auf die internationale Vermarktbarkeit seines Films in konkurrierenden Bereichen (nationale TV-, TVOD-, SVOD- und DVD/Blu-ray-Auswertung). Die großen SVOD-Anbieter (wie Netflix und Amazon) sind in den letzten Jahren aber auch als Finanzierungs- und Produktionspartner (insbesondere im Bereich der Serien) interessant geworden.

Die Kanzlei von Dr. Hans-Jürgen Homann steht Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen des Filmrechts zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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