Wie sind Künstlernamen und Bandnamen geschützt?


Zwischen Künstlern oder innerhalb von Bands kommt es immer wieder zu Namensstreitigkeiten. Hier gebe ich einige Antworten zum Schutz von Künstlernamen (Pseudonymen) und Bandnamen.

Was ist der Unterschied zwischen Namensschutz und Markenschutz?


Der Name gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Er ist zivilrechtlich in § 12 BGB geregelt. Wird der Name geschäftlich genutzt, genießt er ferner als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG Schutz. Da das Markengesetz ein Spezialgesetz ist, gehen diese Regelungen im geschäftlichen Bereich den Regelungen des BGB vor. Im Ergebnis wirkt sich dies aber kaum aus, da der Namensschutz nach beiden Gesetzen ähnlichen Grundsätzen folgt. Von den Namen und Unternehmenskennzeichen muss man die Marken unterscheiden, die ebenfalls im Markengesetz geregelt sind. Die Rechte nach dem Markengesetz zählen nicht zu den Persönlichkeitsrechten, sondern den Eigentumsrechten.

Namensschutz und Markenschutz haben unterschiedliche Funktionen:

Der Name dient der Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Der Namensschutz wird z.B. relevant, wenn ein Künstler verhindern will, dass ein anderer Künstler unter dem gleichen Pseudonym auftritt und hierdurch eine Verwechslungsgefahr entsteht.

Die Marke dient dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das Markenrecht wird z.B. relevant, wenn ein Künstler verhindern möchte, dass ein anderes Unternehmen Waren (z.B. Merchandisingartikel, wie T-Shirts) unter seinem geschützten Markenzeichen verkauft.

Wie entsteht der Namensschutz von Künstlern und Bands?


Der Schutz von Künstlernamen (Pseudonymen) und Bandnamen entsteht durch den Gebrauch. Eine Registrierung ist weder erforderlich, noch möglich. Einen Künstlernamen kann man zwar in den Personalausweis eintragen lassen, ein Namensschutz nach dem BGB oder Markengesetz entsteht hierdurch aber nicht. Für den Namensschutz gibt es einige Voraussetzungen:

Klassische Künstlernamen, also Pseudonyme von Einzelkünstlern, erlangen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn der Künstler unter dem Pseudonym beim Verkehr, also letztlich dem Durchschnittsverbraucher, bekannt geworden ist. Ist eine Verkehrsgeltung gegeben, kann dann sogar ein bloßer Vorname (z.B. „Lena“ oder „Otto“) Namensschutz besitzen.

Bei Bandnamen ist eine Verkehrsgeltung grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings müssen die Namen unterscheidungskräftig sein, was auch für Künstlernamen gilt. Es darf sich nicht um Gattungsbegriffe („Rockband“, „Blues Band“) handeln. Aber auch solche Gattungsbegriffe können schutzfähig werden, wenn die Gruppe unter dem Namen bekannt wird und der Name Verkehrsgeltung erlangt.

Räumlich erstreckt sich der Schutz grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet, sofern nicht ausnahmsweise nur lokale Auftritte ohne bundesweite Bewerbung stattfinden oder eine erforderliche Verkehrsgeltung nur lokal besteht. Der Schutz endet mit Aufgabe des Gebrauchs oder – wenn eine Verkehrsgeltung für den Schutz erforderlich war – mit dem Verlust dieser Verkehrsgeltung.

Wie entsteht der Markenschutz?


Der Schutz einer Marke entsteht nach § 4 MarkenG entweder durch eine Eintragung eines Zeichens im Markenregister des Patentamtes, durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen Verkehrsgeltung erworben hat oder – eher für ausländische Marken interessant – durch notorische Bekanntheit im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft.

Von Interesse ist insbesondere der Schutz durch Eintragung. Hier kann der Künstler z.B. Markenschutz für eine Wortmarke (z.B. den Künstlernamen, wie „Rolling Stones“), eine Bildmarke (z.B. ein Logo, wie die „Rolling Stones-Zunge“) oder eine Wort-/Bildmarke (z.B. den Künstlernamen zusammen mit dem Logo) erlangen. Der Schutz erfolgt dann für bestimmte Waren und Dienstleistungen, die bei der Anmeldung zu bestimmen sind (z.B. Tonträger, Bekleidung, Musikdarbietungen). Die Anmeldung ist kostenpflichtig, die Kosten steigen mit dem Umfang der Waren- und Dienstleistungsklassen, für die Schutz begehrt wird.

Räumlich erstreckt sich der Schutz einer deutschen Marke auf das Bundesgebiet. Möchte der Künstler Markenschutz in anderen Ländern erhalten, muss er dort ebenfalls Marken anmelden. Innerhalb der EU besteht aber die Möglichkeit, eine Unionsmarke mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzumelden. Die Schutzdauer einer deutschen und europäischen Marke beträgt zunächst 10 Jahre und kann dann beliebig oft für weitere 10 Jahre verlängert werden.

Was schützt der Name?


Der Name ist nach § 12 BGB vor einer Namensleugnung und einer Namensanmaßung geschützt. Eine Namensleugnung liegt vor, wenn der Künstler von einem Dritten mit einem falschen Namen bezeichnet wird. So könnte sich ein Künstler gegen einen Journalisten wehren, der ihn hartnäckig falsch schreibt. Eine Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Eine Interessenverletzung setzt grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr voraus. So muss zu befürchten sein, dass der Verbraucher den einen Künstler für den anderen hält oder zumindest personelle oder organisatorische Zusammenhänge vermutet (z.B. eine Kooperation, eine Lizenz), die aber in Wirklichkeit gar nicht bestehen. Berühmte Namen sind auch vor einer Verwässerung durch ähnliche oder gleiche Namen geschützt, selbst wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. So nannte sich z.B. die Band „Die Allianz“ nach einem Streit mit dem gleichnamigen Versicherungskonzern in „Band ohne Namen“ um.

Unternehmenskennzeichen sind im geschäftlichen Verkehr nach § 15 MarkenG ebenfalls vor Verwechslungen sowie einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund geschützt. Im Wesentlichen entspricht dies den Regelungen zum Namensrecht nach § 12 BGB.

Was schützt die Marke?


Die Marke schützt nach § 14 MarkenG davor, dass ein anderer ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet, aber auch vor einer Nutzung, wenn aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit von Zeichen und Waren/Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht. Ist z.B. die Rolling Stones-Zunge als Marke für Bekleidung geschützt, dürfen Sie das Logo – oder ein ähnliches Logo – nicht auf T-Shirts drucken und diese verkaufen. Ferner ist auch hier eine Nutzung unzulässig, wenn hierdurch die Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Wer gewinnt in einem Kollisionsfall?


Grundsätzlich gewinnt der Inhaber des älteren Rechts (so genannte Priorität). Haben zwei Künstler aber unbeanstandet den gleichen Namen eine längere Zeit nebeneinander verwendet und beide einen wertvollen Besitzstand erlangt, kann auch eine Gleichgewichtslage bestehen und beide müssen sich gegenseitig dulden. Eventuell sind hier klarstellende Zusätze oder Hinweise vorzunehmen.

Wem gehört der Künstler- oder Bandname?


Bei Künstlernamen, also Pseudonymen von Einzelkünstlern, liegt die Antwort eigentlich auf der Hand: Das Namensrecht steht dem Künstler zu. Allerdings findet man bisweilen in Managementverträgen oder Künstlerexklusivverträgen Regelungen, wonach das Recht am Künstlernamen dem Manager oder Produzenten zustehen soll. Diese Regelungen sind grundsätzlich unwirksam, da das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht darstellt und daher personengebunden ist. Es ist auch nicht übertragbar.

Bei Gruppennamen kann dies anders sein. Hier ergeben sich auch weitere Probleme:

Während des Bestands der Band stellt sich die Frage, ob das Namensrecht allen Mitgliedern der Gruppe oder nur einzelnen (z.B. dem Bandleader oder Sänger) zusteht. Dies kommt auf die internen vertraglichen Absprachen an. Fehlt jeglicher Vertrag, bilden die Mitglieder einer Band eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Namensrecht steht dann allen Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Das Namensrecht kann aber ausnahmsweise auch dem Produzenten zustehen, wenn er es war, der die einzelnen Musiker, die sich vorher vielleicht noch gar nicht kannten, aber jedenfalls nicht bereits als Gruppe unter diesem Namen tätig waren, zusammenstellte und das Gruppenprojekt dann auch unter seiner künstlerischen und unternehmerischen Leitung durchführt.

Vertragliche Regelungen empfehlen sich auch für den Fall des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Auflösung der Gruppe. Bildet eine Band eine GbR und fehlen vertragliche Regelungen hierüber, hat bereits das Ausscheiden nur eines Mitglieds die Auflösung der Band zur Folge. Bei unbekannten Bands, deren Name keinen wirtschaftlichen Wert darstellt und die auch keine Tonträger mehr auswerten, geht dann auch der Name unter. Er kann dann von allen Personen, nicht nur den Ex-Mitgliedern, sondern auch Dritten, für ein neues Projekt verwendet werden. Bei erfolgreichen Bands stellt der Name jedoch einen Vermögensgegenstand dar, über den eine Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern zu erfolgen hat. Können sich die Mitglieder nicht über die zukünftige Nutzung des Namens und eventuelle Abfindungen hierfür einigen, darf kein Mitglied den Namen nutzen. Solange die Tonträger nach Auflösung weiterhin verwertet werden (z.B. ABBA, Queen), besteht auch der Namensschutz fort.

Auch in Bezug auf die Markenrechte empfehlen sich klare vertragliche Regelungen. Mitunter kommt es vor, dass nur einzelne Bandmitglieder als Markeninhaber eingetragen sind und es dann später zu Auseinandersetzungen über die Rechteinhaberschaft und die zukünftige Nutzung kommt. Unzulässig ist es, wenn einzelne Bandmitglieder heimlich hinter dem Rücken der anderen Mitglieder den Bandnamen als Marke anmelden, um im Falle eines späteren Streits über die Namensrechte oder einer Auflösung der Band eine vermeintlich bessere Rechtsposition zu erlangen. Finden die anderen Bandmitglieder dies heraus, können sie Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen.

Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen des Namensschutzes sowie Markenschutzes zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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