Welche Persönlichkeitsrechte sind beim Film zu beachten?


Bei der Produktion von Filmen können eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechten Dritter berührt werden. Hierbei meine ich nicht die Persönlichkeitsrechte der Urheber und Künstler, mit denen der Filmproduzent zusammenarbeitet. So müssen selbstverständlich deren Urheberpersönlichkeitsrechte, Künstlerpersönlichkeitsrechte sowie allgemeinen Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Die einzelnen Verträge enthalten entsprechende Rechteeinräumungen zugunsten des Produzenten. Es gibt aber auch eine Reihe nicht unmittelbar an der Filmproduktion beteiligter Personen, deren Rechte verletzt werden können. Oftmals basieren Filme auf tatsächlichen Begebenheiten, wie dem Leben und Wirken berühmter Persönlichkeiten (sog. Biopics oder Biographic Pictures). Selbst wenn diese Personen bereits verstorben sind, kann der Film die Rechte von Angehörigen und Erben verletzen. Auch wenn nur ein besonderes zeitgeschichtliches Ereignis beschrieben wird (z.B. eine Entführung, die Schlagzeilen machte) kann die Art und Weise der Darstellung die Persönlichkeitsrechte damaliger Beteiligter verletzen. Ferner sind insbesondere bei der Verwendung von Archivmaterialien, wie Filmen oder Fotos, in Dokumentarfilmen Rechtsverletzungen möglich.

Werden Filmaufnahmen von natürlichen Personen verwendet, sind insbesondere das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 GG zu beachten. In Betracht kommt ferner das Namensrecht aus § 12 BGB.

Recht am eigenen Bild, § 22 KUG


Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse (z.B. Foto- und Filmaufnahmen) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht erlischt 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.
Aufnahmen können aber nach § 23 KUG auch ohne die erforderliche Einwilligung genutzt werden, wenn es sich handelt um:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte


Handelt es sich um ein zeitgeschichtlich wichtiges Geschehen, an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht, können Aufnahmen von Personen auch ohne Einwilligung verwendet werden. Das Informationsinteresse muss aber bei Veröffentlichung des Films noch bestehen. Hier ist die Rechtsprechung in den letzten Jahren sehr in Bewegung gekommen. Ein zeitgeschichtliches Geschehen kann z.B. in der abgebildeten Person selbst liegen (wenn diese z.B. ein bekannter Politiker oder Künstler ist), als auch in dem zeitgeschichtlichen Ereignis selbst. Letztlich nehmen die Gerichte immer Einzelfallabwägungen vor. Es wird abgewogen, ob das öffentliche Informationsinteresse oder aber der Schutz des Betroffenen überwiegt. Schutzbedürftig können z.B. Aufnahmen aus privaten Situationen sein. Auch Begleiter von Personen bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis können selbst zum Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses werden.

2. Bilder, auf denen die Personen nur Beiwerk sind


Dies ist z.B. der Fall, wenn in einer Szene eine Vielzahl von Passanten gefilmt wird und keine Person besonders herausgestellt wird.

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben


Hierauf kann man sich z.B. bei Aufnahmen von Straßenumzügen oder Demonstrationen stützen. Voraussetzung ist dann aber, dass in erster Linie das der Vorgang gezeigt wird und nicht nur die einzelnen Individuen abgebildet werden.

4. Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen


Die Ausnahme ist eher auf künstlerische Parodien oder Karikaturen zugeschnitten, nicht das Mainstreamkino oder übliche TV-Serien.
Wichtig: Die oben genannten vier Ausnahmen gelten nach § 23 Abs. 2 KUG nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Dies muss man stets im Einzelfall prüfen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor falschen Tatsachenbehauptungen (z.B. falsche Tatsachendarstellungen im Film), die vermögenswerten Bestandteile (z.B. Verwertung der Persönlichkeit durch eine Marke) sowie die ideellen Bestandteile (Schutz des Lebensbildes, Schutz der Menschenwürde). Die vermögenswerten Bestandteile enden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls entsprechend § 22 KUG 10 Jahre nach dem Tod des Menschen. Die ideellen Bestandteile wirken darüber hinaus fort. Allerdings können 10 Jahre nach dem Tod nur schwere Verletzungen des Lebensbildes sowie die Verletzung der Menschenwürde geltend gemacht werden.

Namensrecht nach § 12 BGB


Die bloße Namensnennung, d.h. die Bezeichnung einer anderen Person mit dem echten Namen, ist grundsätzlich erlaubt. Lediglich die Namensanmaßung ist verboten, also z.B. die Verwendung des Namens einer tatsächlich existierenden Person für einen fiktiven Charakter, sofern dies nicht z.B. durch die Kunstfreiheit erlaubt ist.

Datenschutz nach der DSGVO


Fraglich ist, inwieweit sich auch Beschränkungen aus der neuen Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2018 (DSGVO) ergeben könnten. Denn Fotos und Filmaufnahmen sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Es ist in Rechtsprechung und Lehre noch umstritten, inwieweit das KUG in seinem Anwendungsbereich die DSGVO verdrängt oder nicht. So enthält Art. 85 eine Öffnungsklausel, wonach die Mitgliedstaaten der EU z.B. für den Bereich der Verarbeitung von Daten zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken abweichende Rechtsvorschriften erlassen können. Hier ist aber umstritten, ob das bereits bestehende KUG unter diese Öffnungsklausel fällt (bejahend z.B. OLG Köln ZUM-RD 2018, 549). Ist dies nicht der Fall, muss die gesamte Verarbeitung von Daten auch nach der DSGVO geprüft werden. Danach ist die Datenverarbeitung z.B. rechtmäßig, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist (einen solchen wird es in den Streitfällen gerade nicht geben), wenn berechtigte Interessen bestehen (hierauf könnte man sich vielleicht berufen, wenn die gleichen Grundsätze des § 23 KUG bestehen) oder aber der Abgebildete eingewilligt hat (wobei die Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung aber jederzeit widerrufen werden kann). Auch gibt es z.B. eine Reihe von Informationspflichten, oder das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen in Bezug auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Filmproduktionen zur Verfügung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich mich vor vielen Jahren auf dieses Gebiet spezialisiert. Ferner habe ich in den USA im Rahmen eines Masterstudiengangs (LL.M.) amerikanisches Vertragsrecht sowie Urheberrecht studiert und bin in New York als amerikanischer Rechtsanwalt (attorney-at-law) zugelassen. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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