In der Regel schließe ich Vergütungsvereinbarungen ab. Hierbei arbeite ich meist zu bestimmten Stundensätzen. Die Höhe des Stundensatzes ist abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Mandats und der Komplexität der Sach- und Rechtslage. Er ist z.B. niedriger bei einer Privatperson, die sich gegen eine Fotoverbreitung in einem WhatsApp-Chat wehrt, und höher bei einem Unternehmen, das die Erstellung eines Vertrages oder die Beratung in einer rechtlich und wirtschaftlich komplexen Angelegenheit benötigt. Sobald ich weiß, worum es bei Ihnen geht, kann ich Ihnen den Stundensatz mitteilen. Je nach Umfang des geschätzten Arbeitsaufwands, des Gegenstandswerts und der Schwierigkeit der Sache kann auch ein Grundhonorar als Vorschuss vereinbart werden, mit dem die Stunden dann zunächst verrechnet werden.
In Deutschland sind ferner gesetzliche Gebühren der Rechtsanwälte im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Diese gelten auch dann, wenn keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Die gesetzlichen Gebühren dürfen in gerichtlichen Verfahren nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden. Sie richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.
Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit habe ich eine gewisse Erfahrung, welchen Umfang eine Angelegenheit haben kann. Es hängt am Ende aber immer vom berühmten Einzelfall ab (ist es eine kurze Rechtsfrage, ein einfacher Vertrag, eine komplexe Situation mit vielen Beteiligten, ein eskalierter Streit oder sind sich alle Parteien im Grunde einig etc.). Nehmen Sie gerne Kontakt auf, schildern Sie mir Ihr Anliegen und ich mache Ihnen dann ein Angebot. Hier ein paar Beispiele:
Sie haben eine kurze Rechtsfrage zu einem Thema (z.B., darf ich meinen KI-Song veröffentlichen, welche Rechte habe ich als Autor, brauche ich einen Vertrag, ist mein Impressum in Ordnung etc.). Handelt es sich um ein eingrenzbares Thema ohne zeitintensive Dokumentenprüfungen, kann dies oft in ein oder zwei Stunden erfolgen.
In komplexeren Sachverhalten lassen sich auch erste Rechtsfragen oft nicht in ein oder zwei Stunden erledigen. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Vertrag, eine E-Mail-Korrespondenz, Chat-Nachrichten, Posts oder sonstige Dokumente geprüft werden müssen. Aus solchen Dokumenten ergibt sich auch meist nur die halbe Wahrheit; viele Gespräche oder Geschehnisse werden nicht oder nicht richtig abgebildet und ich werde sicherlich mit Ihnen noch einmal ein ausführliches Gespräch führen wollen. Daher kann es sein, dass Sie in solchen Fällen mit mehr Stunden rechnen können, um eine informierte Beratung zu erhalten.
Wollen Sie eine ausführlichere Stellungnahme zu schwierigen rechtlichen Themen, detaillierte Handlungsoptionen und Risikoeinschätzungen, ist es mit einer kurzen Beratung meist nicht getan. Hier benötige ich auch entsprechend mehr Zeit, um die Sache und auch die Rechtslage eingehend zu prüfen. Auch die gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, werden zu berücksichtigen sein.
Sie haben eine anwaltliche Abmahnung erhalten, weil Sie ein Foto auf Ihrer Onlinepräsenz (z.B. Website, Social Media Profil, Blog) verwendet haben, ohne eine Lizenz hierfür erworben zu haben. Der Rechteinhaber verlangt Unterlassung, Abmahnkosten, Schadensersatz und weitere Aufwendungen. Auf den ersten Blick sieht es aus wie eine typische „Massenabmahnung“ einer Kanzlei, die für große Agenturen eine Vielzahl von Fotonutzungen verfolgt. Sie benötigen eine Beratung im Hinblick auf die mögliche Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Begründetheit von Zahlungsansprüchen.
Eventuell reicht Ihnen bereits eine Erstberatung von vielleicht ein oder zwei Stunden (siehe oben bei „Kurze Rechtsfrage / Erstberatung“). Eventuell wollen Sie aber auch, dass ich für Sie ein Antwortschreiben mit oder ohne Unterlassungserklärung erstelle oder Sie auch nach außen als Ihr Rechtsanwalt vertrete, damit Sie den sichersten Weg gehen. Für die Beratung und den Schriftverkehr mit der Gegenseite müssen Sie vielleicht mit vier bis fünf Stunden rechnen, je nachdem, wie kompliziert die Verhandlungen sind und ob ein Vergleich mit der Gegenseite erzielt werden soll.
Abmahnungen kommen darüber hinaus im gesamten Bereich des Urheber- und Medienrechts vor, sie sind vor Einleitung gerichtlicher Verfahren quasi vorgeschrieben, um Kostennachteile zu vermeiden (z.B. § 97a UrhG, § 93 ZPO).
Beispiele:
Dies sind meist komplexe Fälle, bei denen man im Voraus kaum Schätzungen abgeben kann. Ob Sie nun eine Abmahnung erhalten haben oder eine andere Person abmahnen wollen: die Sach- und Rechtslage ist stets umfassend zu prüfen. Falsche Maßnahmen führen zu hohen Kosten und Risiken. In derart komplexen Fällen können sich höhere Stundenzahlen ergeben. Auch der Gegenstandswert wird zu berücksichtigen sein.
Sie wollen eine deutsche Marke (DPMA) anmelden. Ich erstelle das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledige den Schriftverkehr mit dem Markenamt. Dies sollte zwei Stunden in Anspruch nehmen, es sei denn, es sind schwierige rechtliche Fragen zu berücksichtigen (z.B. mögliche Konflikte mit anderen Marken oder Zeichen, Schutzfähigkeit von Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarken).
Bei internationalen Markenanmeldungen (EUIPO, IR/WIPO) fallen höhere Gebühren an, bei einer EUIPO-Anmeldung vielleicht drei oder vier Stunden, bei einer IR/WIPO-Anmeldung mehr Stunden. Bei IR-Marken müssen mitunter auch lokale Anwälte im Ausland beauftragt werden. Dies würden wir im Einzelfall besprechen.
Sie sind Autor*in und eine Produktionsfirma hat Ihnen einen kurzen Optionsvertrag für ein Drehbuch vorgelegt (2 Seiten). Es geht nur um eine einfache Option mit einer geringen Optionsvergütung, die meisten Details (Rechteeinräumungen, Drehbuchvergütungen) werden erst später verhandelt. Die Prüfung des Vertrages, die Besprechungen und E-Mails mit Ihnen und einige geringfügige Änderungen werden vielleicht vier Stunden benötigen, es sei denn, es kommt zu weiteren Verhandlungen mit der Gegenseite.
Eine Filmproduktionsfirma hat Ihnen einen umfassenden Optionsvertrag für einen Drehbuchvertrag (für das von Ihnen zu schreibende Drehbuch) oder einen Verfilmungsvertrag (für den von Ihnen schon veröffentlichten Roman) vorgelegt (15 Seiten). Es geht um eine qualifizierte Option, alle Regelungen des bei Optionsausübung in Kraft tretenden Vertrages müssen geprüft und verhandelt werden. Die Prüfung des Vertrages, die Besprechungen und E-Mails mit Ihnen, die Verhandlungen mit der Gegenseite (der Produktionsfirma und wahrscheinlich ihren Anwälten) und die Änderungen des Vertrages benötigen oft 8 bis 12 Stunden oder mehr. Auch die gesetzlichen Gebühren werden bei solchen Verträgen zu berücksichtigen sein. Bei einem Drehbuch- oder Verfilmungshonorar von 70.000,00 EUR beträgt die gesetzliche 1,3 Geschäftsgebühr z.B. 2.2022,80 EUR zzgl. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Handelt es sich hingegen um ein 50 bis 100seitiges „Option and Literary Purchase Agreement“ eines amerikanischen Majors in englischer Sprache nach amerikanischem Recht, werden deutlich mehr Stunden anfallen oder hohe Gegenstandswerte zu berücksichtigen sein, so dass eine höhere Vergütung zu erwarten ist.
Sie sind Künstler*in und ein Label hat Ihnen einen langen Bandübernahmevertrag (10 bis 15 Seiten) vorgelegt, der Sie zur Produktion eines Albums sowie Optionen auf drei weitere Alben verpflichtet. Als Vorschuss sollen Sie (für dieses Beispiel) für das erste Album 40.000 EUR bekommen, für jedes spätere Album mehr. Das Label wird auch an Ihren Einnahmen aus Konzerten etc. beteiligt. Dieser Vertrag wird Sie über viele Jahre binden und die Vergütung festlegen. Eine kurze Beratung ist wenig sinnvoll. Hier muss der gesamte Vertrag geprüft und verhandelt werden, es wird zu umfangreichen Gesprächen mit Ihnen und der Gegenseite kommen, mehre Vertragsänderungen werden zwischen Anwälten ausgetauscht. Es können mehr als 10 oder 15 Stunden anfallen, je nachdem, wie die Verhandlungen verlaufen. Komplexe Verträge für Major Artists können auch mehr Zeit erfordern. Auch die gesetzlichen Gebühren werden bei hohen Gegenstandswerten zu berücksichtigen sein.
Über Sie werden in einer Medienveröffentlichung unwahre Tatsachen behauptet. Ich verschicke eine Abmahnung mit der Aufforderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese wird vom Gegner nicht abgegeben. Daher beantrage ich für Sie eine einstweilige Verfügung, die auch ergeht. Der Gegner legt Widerspruch ein. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt und die Verfügung wird vom Gericht bestätigt. Hier können vielleicht 15 bis 20 Stunden oder mehr anfallen, je nachdem, wie umfangreich die Schriftsätze sind oder ob es Verhandlungen und andere Besprechungen gibt. Allerdings gelten hier auch die Gebühren des RVG (in Gerichtsverfahren ist dies zwingend). Diese richten Gebühren sich nach dem Gegenstandswert. Bei einer eher privaten Auseinandersetzung (Äußerung in Sozialen Medien den über einen Bekannten) liegt der Gegenstandswert vielleicht bei 10.000 EUR, bei einer Berichterstattung über eine bekannte Persönlichkeit oder ein Unternehmen auch bei 25.000 EUR und mehr.
Es fallen meist folgende Gebühren an:
| Tätigkeit | Wert 10.000 EUR | Wert 25.000 EUR |
| Außergerichtliche Abmahnung: 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer |
1.032,44 EUR | 1.457,87 EUR |
| Einstweilige Verfügung:1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer |
1.459,18 EUR (50% der außergerichtlichen Geschäftsgebühr netto, also 423,80 EUR, wurden angerechnet) |
2.064,59 EUR (50% der außergerichtlichen Geschäftsgebühr netto, also 602,55 EUR, wurden angerechnet) |
Wichtig: Hier im Beispiel gewinnen Sie, so dass meine gesetzlichen Gebühren und die Gerichtskosten vom Gegner erstattet werden müssen (dieser muss auch die Gerichtskosten tragen). Wenn die Sache aber sehr aufwändig war (z.B. mehr als 15 bis 20 Stunden, je nach Stundensatz und Gegenstandswert), können die von Ihnen zu tragenden Stundensatzgebühren auch höher als die gesetzlichen Gebühren ausgefallen sein. Mit der einstweiligen Verfügung ist der Streit aber noch nicht beendet, es können Rechtsmittel eingelegt, Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden etc. Dann kommt es darauf an, ob und wie man sich vielleicht doch noch einigt, die Verfügung z.B. als endgültige Regelung anerkannt wird oder die Ansprüche in einer Klage weiterverfolgt werden müssen, wodurch weitere Kosten und Gebühren nach dem Stundensatz (auch nach dem RVG) entstehen.
Gerne stehe ich Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.