Musikrecht

Allgemeines zum Musikrecht


Das Musikrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Musikern, Textern, Komponisten, Managern, Konzertveranstaltern, Verlagen, Labels, Produzenten, Vertriebsunternehmen, Internet-Anbietern, Verwertungsgesellschaften und Nutzern. Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie vieler Rechtsgebiete. Letztlich ist das Musikrecht ein Teilbereich des „Immaterialgüterrechts“, das den Schutz immaterieller Güter bzw. des geistigen Eigentums betrifft. Die entscheidende Rechtsgrundlage für das Immaterialgüterrecht im Musikbereich bietet das Urheberrechtsgesetz. Dieses regelt die Ansprüche der Urheber (von Text, Musik und Arrangement), ausübenden Künstler (z.B. Sänger, Musiker), Tonträgerhersteller (Musikproduzenten), Veranstalter, Sendeunternehmen und weiteren Beteiligten. Von Bedeutung sind auch das Verlagsgesetz (für die Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern und Musikverlagen) sowie das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Wichtige Grundlagen des Musikrechts


Im Musikrecht ist es wichtig, eine Grundkonzeption des Urheberrechtsgesetzes zu verstehen: Es unterteilt die nach dem Gesetz geschützten Rechte in zwei Gruppen, nämlich sog. Urheberrechte und sog. Leistungsschutzrechte.

Urheberrechte erwerben die Schöpfer der in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie die Bearbeiter dieser Werke. Urheber im Musikbereich sind die Autoren der Sprachwerke (Texte), die Komponisten der Musikwerke sowie die Bearbeiter dieser Werke (z.B. Übersetzer, Arrangeure). Diese Urheberrechte sind zu Lebzeiten nicht übertragbar. Den Urhebern stehen unveräußerliche Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu. Die Urheber können anderen Personen nur Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen, das Urheberrecht verbleibt bei ihnen.

Neben diesen Werken schützt das Urheberrechtsgesetz bestimmte Leistungen, die zur äußeren Formgebung eines Werkes künstlerisch, organisatorisch oder wirtschaftlich besonders beitragen. Dies können z.B. die Darbietung eines Werkes durch einen Musiker bei einem Konzert, die Aufnahme eines Werkes mit Musikern durch einen Tonträgerhersteller bei einer Studioproduktion oder die Sendung eines aufgezeichneten Werkes durch ein Sendeunternehmen sein. Diese Schutzrechte bezeichnet man als Leistungsschutzrechte. Anders als Urheberrechte können Leistungsschutzrechte auch als Ganzes auf Dritte übertragen werden. Daneben können an Leistungsschutzrechten auch bloße Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Die Unterscheidung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten muss man sich stets vergegenwärtigen, wenn Verträge über Musikinhalte geschlossen werden. Denn sehr oft sind dann mit beiden Gruppen der Rechteinhaber (Urheber und Leistungsschutzberechtigte) Verträge zu schließen. Möchte z.B. ein Filmproduzent einen Musiktitel in seinen Film einblenden, benötigt er eine Lizenz der Urheber (eventuell deren Musikverlage) sowie der Tonträgerhersteller (Produzenten, die zugleich die Rechte der Künstler wahrnehmen).

Wichtige Verträge im Musikrecht


Am Anfang der musikalischen Karriere steht zunächst der Bandvertrag. Schließen sich mehrere Musiker zusammen, bilden sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dennoch sollten Bands schriftliche Verträge schließen. Kommt es zum Ausscheiden von Mitgliedern oder zur sonstigen Auflösung der GbR, kann Streit über die immateriellen Rechte (insbesondere am Bandnamen, aber auch an Demoaufnahmen etc.) entstehen. Probleme können sich auch ergeben, wenn die Band fremdes Material covert und z.B. eigene Musikvideos ins Internet stellen möchte (z.B. auf YouTube). Denn über die GEMA können solche Filmherstellungsrechte nicht erworben werden. Es ist also hierfür eine Zustimmung der Urheber bzw. deren Verlage notwendig.

Mit dem Fortschreiten der Karriere wird es zum Abschluss von Tonträgerverträgen mit Produzenten und Labels kommen. Üblich sind hier sog. „Künstlerverträge“ und „Bandübernahmeverträge“. Beim Künstlervertrag bindet sich ein Künstler oder eine Band exklusiv für mehrere Jahre oder Alben an einen Produzenten, der als wirtschaftlicher Produzent die Ton- und Bildtonaufnahmen in eigener Verantwortung herstellt und auswertet. Da der Produzent hier das volle wirtschaftliche Risiko übernimmt, muss der Künstler gewisse Einschränkungen seiner künstlerischen oder wirtschaftlichen Freiheiten hinnehmen. Es darf natürlich nicht zu Knebelverträgen kommen, die sittenwidrig und damit nichtig sind. Mehr Freiheiten hat der Künstler bei einem Bandübernahmevertrag. Hier stellt der Künstler selbst in eigener Verantwortung die Musikaufnahmen her und lizenziert sie an einen Produzenten oder ein Label. Während die Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen in einem Künstlervertrag in der Regel für die gesamte Dauer der Schutzfrist erfolgt, sehen Bandübernahmeverträge eine kürzere Lizenzdauer vor (z.B. 10 Jahre). Gut überlegen muss sich ein Künstler, der zugleich Urheber ist, inwieweit er auch über seine Werke Musikverlagsverträge schließt, erst recht, wenn der betreffende Musikverlag unternehmerisch mit dem Musikproduzenten verbunden ist.

Wichtig für ausübende Künstler sind auch gute Management- und Agenturverträge. Hier sind ebenfalls viele rechtliche Fragen zu beachten, insbesondere das AGB-Recht, wenn seitens der Manager und Agenturen Musterverträge verwendet werden. Gleiches gilt auch für Verträge im Live-Bereich. Gerade bei Konzertverträgen wird oft auf Musterformulare zurückgegriffen. Kommt es zu umfassenden Tourneeverträgen, werden diese in der Regel Punkt für Punkt von den Anwälten ausgehandelt. Hier können sich dann schwierige Fragen bei der Durchführung und Produktion von Konzerten, Kostenübernahmen, Gagen und Beteiligungen sowie, zu guter Letzt, Konzertausfällen stellen.

Die Kanzlei von Dr. Hans-Jürgen Homann steht Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen des Musikrechts zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Einige Antworten auf typische Fragen zum Ablauf eines Mandats und zu den Kosten meiner Kanzlei erhalten Sie hier.
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